ICR Zuchtordnung für Rassehunde
Beschreibung Zuchtziel:
Seit 1976 ist der Zuchtverein ICR beim Amtsgericht Passau unter der Registernummer 1882 eingetragen. Wir unterstützen und betreuen Züchter bzw. Mitglieder aus Deutschland, Österreich und anderen EU-Staaten.
Unsere Aufgaben umfassen Beratung, Hilfestellung, Serviceleistungen, regelmäßige Kontrollen sowie die Ausstellung von Ahnenpässen für Hunde. Wir stehen unseren Züchterkollegen kompetent zur Seite.
Das Hauptaugenmerk in der Zucht von Haustieren liegt immer auf den Verbesserungen im Hinblick auf die Gesundheit, Schönheit und einem einwandfreien Wesen. Durch gewissenhafte Selektion und gute Verpaarungen von gesunden wesensfesten Elterntieren wird dieses Ziel stets angestrebt.
Wir fördern genetische Diversität bei Hybriden. Um das Herauszüchten von Qualzuchtmerkmalen zu erreichen sind Einkreuzungen mit anatomisch zusammenpassenden Rassen zur Verbesserung der Gesundheit erlaubt.
Zum Schutz aller Tiere werden unsere Mitglieder umfangreich informiert und das Tierschutzgesetz ist verpflichtend einzuhalten.
Da unsere Mitglieder ihre Zuchtstätten in unterschiedlichen europäischen Ländern betreiben, findet jeweils das Tierschutzgesetz des betreffenden Landes Anwendung.
Zuchtordnung für Rassehunden ICR e.V. Bestimmungen zur Anforderung von Ahnenpässen (Stand 2025)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Diese Zuchtordnung gilt für alle Züchter, die Mitglieder unseres Vereins sind und sich der verantwortungsvollen Zucht von Rassehunden widmen. Unser Ziel ist es gesunde, wesensfeste und rassetypische Hunde zu züchten, wobei die Einhaltung der gesetzlichen Tierschutzbestimmungen oberste Priorität hat. Die Nachzucht gilt als rasserein, wenn beide Elterntiere über einen anerkannten Abstammungsnachweis verfügen, auf dem mindestens drei Generationen der Vorfahren dokumentiert sind. Jeder Hund wird mittels fortlaufender Zuchtbuchnummer registriert. Bei Zuchtstätten mit Auszeichnung, erhält die Nachzucht ein entsprechendes Prüfsiegel im Ahnenpass.
§ 2 Ausstellung von Ahnenpässen
- Ahnenpässe werden für alle Würfe ausgestellt, deren Züchter Mitglied im ICR e.V. sind.
- Die Nachzucht gilt als rasserein, wenn beide Elterntiere über einen anerkannten Abstammungsnachweis mit mindestens drei dokumentierte Generationen verfügen.
- Jeder Welpe erhält eine fortlaufende Zuchtbuchnummer.
- Zuchtstätten mit Auszeichnung erhalten ein Prüfsiegel im Ahnenpass der Nachzucht.
§ 3 Zuchtvoraussetzungen
- Alle Zuchttiere müssen vor der ersten Verpaarung für zuchttauglich erklärt worden sein.
Dies setzt eine tierärztliche Untersuchung voraus, die folgende Punkte umfasst:- Allgemeine Gesundheit und rassetypische Merkmale
- Untersuchung auf Erbkrankheiten
- Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind dem Verein zur Überprüfung vorzulegen.
- Bei Würfen von rassereinen Elterntieren deren Abstammung nicht vollständig auf einem Pedigree nachgewiesen werden kann, muss eine genetische Auswertung zur Rassebestimmung vorgelegt werden.
- Bei der Nachzucht aus zwei verschiedenen Rassen werden die Angaben der verpaarten Rassen und bei den Hunden die Hybrid-Hunderasse Bezeichnung eingetragen.
§ 4 Altersbestimmungen
- Hündinnen dürfen frühestens im Alter von 12 Monaten oder nach der 2. Läufigkeit/Hitze gedeckt werden.
- Rüden dürfen frühestens mit 12 Monaten zur Zucht eingesetzt werden.
- Hündinnen scheiden mit Vollendung des 8. Lebensjahres aus der Zucht aus.
- Rüden scheiden mit Vollendung des 10. Lebensjahres aus der Zucht aus.
§ 5 Zuchtpaare und Verpaarung
- Die Verpaarung erfolgt nur zwischen gesunden wesensfesten Tieren, die den rassetypischen Merkmalen entsprechen.
- Inzestzucht (Verpaarung von Eltern mit direkten Nachkommen oder Geschwisterzucht) ist nicht gestattet.
- Einkreuzungen mit anderen Rassen sind nur mit Genehmigung des Vereins möglich, um gesundheitliche Verbesserungen oder genetische Vielfalt zu fördern.
§ 6 Wurfmeldungen und Ahnenpässe
- Jeder Wurf kann ab der 4. Lebenswoche, zur Erstellung der Ahnenpässe, beim Verein gemeldet werden.
- Die Welpen erhalten einen Ahnenpass, wenn die Abstammung der Elterntiere bis zur dritten Generation nachgewiesen ist.
- Bei Hybrid-Verpaarungen werden die jeweiligen Rassen der Eltern in den Ahnenpass eingetragen.
Zur Eintragung eines Wurfes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Zuchttauglichkeits-Bescheinigungen beider Elterntiere (wenn diese noch keinen entsprechenden Vermerk mit ICR Prüfsiegel im Ahnenpass haben).
- Deck- und Wurfmeldescheine (diese müssen vollständig ausgefüllt und mit allen Unterschriften versehen sein).
- Der Original Abstammungsnachweis vom Muttertier (sofern die Daten noch nicht in unserer Datenbank sind).
- Kopie des Abstammungsnachweises vom Vatertier (sofern die Daten noch nicht in unserer Datenbank sind).
Alle Unterlagen müssen ordnungsgemäß von den dazu berechtigten Personen ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben sein. Mit der Unterschrift haftet der Unterzeichner rechtsverbindlich für alle darin gemachten Angaben. Jedes Tier, das in der Zucht eingesetzt wird, muss gesund sein. Aufgrund der großen Unterschiede, Bezug nehmend auf mögliche Krankheiten der einzelnen Rassen und Hybridrassen, überprüft der Vorstand alle Untersuchungsergebnisse, Befunde und genetische Auswertungen. Der Züchter haftet dem Gesetz entsprechend für seine Nachzucht. Er hat entsprechende Nachweise zur Einhaltung der züchterischen Sorgfaltspflicht vorzulegen.
- Bei allen Welpen, die mit einem Microchip gekennzeichnet sind, können die Anfangsbuchstaben bzw. Namen beliebig gewählt werden.
- Ohne Microchip beginnen die Namen aller Welpen eines Wurfes mit demselben Anfangsbuchstaben.
- Bei der Zucht mit mehreren bzw. verschiedenen Rassen läuft das Alphabet nicht nach Rassen, sondern nach der Zahl der eingereichten Wurfmeldungen weiter.
§ 7 Mängel bei der Wurfabnahme
- Mängel (z.B. Gebissfehler) werden nicht im Ahnenpass vermerkt, sondern müssen im Kaufvertrag vom Züchter schriftlich festgehalten werden.
- Der Ahnenpass dient ausschließlich dem Abstammungsnachweis, nicht als Gesundheitszeugnis.
§8 Duplikate von Ahnenpässen
Bei Verlust oder Beschädigung eines Ahnenpasses sind die Züchter zur Beantragung eines Duplikats berechtigt.
Voraussetzungen:
- Aktive Mitgliedschaft
- Eidesstattliche Erklärung
- Kopie des Originalabstammungsnachweises.
Das Duplikat wird mit dem Vermerk „DUPLIKAT“ gekennzeichnet.
§ 9 Haltung und Aufzucht der Hunde
- Die Hunde müssen in einer sauberen sicheren und artgerechten Umgebung aufwachsen.
- Eine Abgabe der Hunde ist frühestens ab der 8. Lebenswochen erlaubt, empfohlen wird eine Abgabe bei Zwerghunderassen nach der zweiten Impfung mit ca. 12 Wochen.
- Jeder Welpe muss geimpft, entwurmt und tierärztlich untersucht sein, bevor es in ein neues Zuhause umzieht.
§ 10 Zwingernamen und Registrierung
- Ein Zwingername ist für die Hundezucht Pflicht. Jeder Züchter hat das Recht auf einen (innerhalb des Vereines) geschützten Zwingernamen mit entsprechender Urkunde. Dazu können dem Vorstand mehrere Vorschläge zur Auswahl vorgelegt werden.
- Ein Züchter kann für verschiedene Rassen mehrere Zwingernamen beantragen.
- Der Vorstand entscheidet in jedem Einzelfall über die Vergabe.
§ 11 Verstöße und Sanktionen
Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung erfolgen folgende Maßnahmen:
- Mündlicher oder schriftlicher Hinweis mit Aufforderung zur Beseitigung der Mängel.
- Schriftlicher Verweis mit angemessener Fristsetzung zur Mängelbehebung.
- Befristetes Zuchtverbot, d.h. es werden für den Züchter während dieser Zeit keine Ahnenpässe ausgefertigt, bis die Mängel im Sinne des Vereins beseitigt sind.
- Generelles Zuchtverbot und Ausschluss aus dem Verein.
Diese Zuchtordnung dient dem Schutz und der Gesundheit der Hunde sowie der nachhaltigen und verantwortungsvollen Zuchtpraxis, dies gilt für jedes Mitglied. Im Zweifelsfall entscheidet die Obfrau/Obmann für das Zuchtwesen über die Einhaltung der Zuchtordnung. Schlichtungsentscheidungen trifft der ICR Vorstand.
Unsere Zuchtordnung steht Ihnen auch als Download zur Verfügung: